Die fragwürdige Akquise des Rechtsanwalts Radziwill im Lichte der Rechtsprechung des BGH (als höchste deutsche Gerichtsinstanz)

Mit einer zweifelhaften Akquise, möglicherweise selbst verfassten „Erfahrungsberichten“ und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ködert der Berliner Rechtsanwalt Radziwill „geschädigte Mandanten“ von Werbeverlagen.

Er suggeriert seinen Mandanten, die unterzeichneten Verträge seien nichtig und man könne in Bälde mit der Rückzahlung von bereits bezahlten Geldern rechnen. Dem ist natürlich nicht so.

Interessanterweise findet sich ausgerechnet über diesen Rechtsanwalt bei einer Internetrecherche unter:

https://abzockwarnung.wordpress.com/

ganz Erstaunliches. Der Herr Rechtsanwalt wird dort als Abmahn- und Abzockanwalt geführt.

In einer Vielzahl von bundesweiten Entscheidungen finden die „juristischen Einschätzungen“ des Anwalts Radziwill bei der Urteilsfindung im Zusammenhang mit unserem Unternehmen und vergleichbaren Fällen allerdings keine Berücksichtigung:

  1. AG Steinfurth; Az.: 21 C 801/15 vom 20.01.2016.
  2. AG Landau (Pfalz); Az.: 5 C 624/15 vom 03.02.2016.
  3. AG Olpe; Az.: 25 C 51/16 vom 23.03.2016.
  4. AG Aachen; Az.: 121 C 145/16 vom 22.08.2016.
  5. AG München; Az.: 161 C 23279/16 vom 09.01.2017.
  6. AG Schwäbisch Gmünd; Az.:2 C 982/16 vom 07.02.2017.
  7. AG Duisburg – Hamborn; Az.: 8 C 128/17 vom 24.04.2017.
  8. AG Limburg; Az.: 4 C 653/17 vom 24.08.2017
  9. AG Ravensburg; Az.: 10 C 363/17 vom 11.10.20147.
  10. AG Kellheim; Az: 2 C 736/17 vom 23.03.2018.
  11. AG Warburg; Az: 1 C 238,17 vom 30.01.2018.
  12. AG Lindau; Az.: 2 C 42/19 vom 21.03.2019.
  13. AG Schwäbisch-Hall; Az.: 5 C 94/19 vom 30.04.2019.
  14. AG Andernach; Az.:64 C 122/19 vom 10.05.2019.
  15. LG Koblenz; Az.: 6 S 65/18 vom 30.04.2019.
  16. AG Syke; Az.: 26 C 150/19 vom 05.06.2019.
  17. AG Bruchsal; Az.: 1 C 74/19 vom 05.11.2019.
  18. AG Trier; Az.: 7 C 239/19 vom 25.11.2019.
  19. LG Ansbach; Az.: 1 S 160/18 vom 28.11.2019.

Zu den „essentialia negotii“ – also den „wesentlichen Vertragsbestandteilen“, die für die Wirksamkeit eines Vertrages entscheidend sind, gilt nicht der Werbeerfolg oder das benennen der Auslageorte, sondern das Abdrucken der Anzeige in dem vertraglich vereinbaren Printmedium und eine entsprechende Veröffentlichung / Verteilung.

In diesem Sinne hat auch das Landgericht Dessau – Roßlau ein Urteil erlassen.

Der von der Beklagten (Verlag) geschuldete werksvertragliche Erfolg liegt in der fehlerfreien Veröffentlichung der vom Besteller nach Form und Inhalt festgelegten Anzeige, und zwar in einer bei Vertragsabschluß anzunehmenden Auflagenstärke (Urteil LG Dessau-Roßlau vom 19.05.2017).

Diesen Auftrag erfüllen wir seit jeher mit höchster Sorgfalt und Professionalität.

Nunmehr hat sich sogar der Bundesgerichtshof (BGH) als höchste Gerichtsinstanz Deutschlands der Problematik in aller Deutlichkeit angenommen. 

Dort wurde entschieden:

Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Platzierung einer Werbeanzeige gerichteten Vertrages. Ihr Fehlen führt daher nicht dazu, dass ein solcher Vertrag als unwirksam anzusehen wäre.

Der Vertrag über die Schaltung einer Werbeanzeige in einem Printmedium ist darauf gerichtet, eine bestimmte Werbemaßnahme in der im Vertrag festgelegten Form dem potentiellen Kundenkreis zur Kenntnis zu bringen. Darin besteht der vom Unternehmer zu erbringende Werkerfolg. 

(BGH – VII. Zivilsenat, Urteil vom 22.03.2018 – VII ZR 72/17).

In einer Berufungsverhandlung mit unserem Unternehmen vor dem 

Landgericht Koblenz (rechtskräftiges Urteil; Az.: 6 S 65/18 vom 30.04.2019).

musste nun der Rechtsanwalt Radziwill eine drastische Niederlage einstecken.

Seine juristischen Einschätzungen wurden vollumfänglich abgewiesen. 

Der für seinen „Mandanten“ – ein durch die Internethetze des Radziwill aufgewiegelter Arzt – hat dadurch einen finanziellen Schaden von 

ca. 6.000,00 €

erlitten. 

Die Werbe.Wert Verlagshaus GmbH kann Ihnen abschließend ausdrücklich versichern, dass in den vergangenen Jahren noch niemals eine Gebührenrechnung des Herrn Radziwill beglichen wurde und dies auch niemals geschehen wird. Die teils mehrere hundert Euro teure Honorarrechnung bezahlt stets der Mandant des Herrn Radziwill.

Ebenso hat die Werbe.Wert Verlagshaus GmbH bis zum heutigen Tag noch nicht einen einzigen Rechnungsbetrag, resultierend aus einem geschlossenen Anzeigenauftrag, zurückerstattet oder zurückerstatten müssen.

Doch trotz der klaren Rechtslage, verstehen wir uns selbstverständlich als Service- und Dienstleistungsunternehmen.

Somit ist uns die Kundenzufriedenheit ein hohes Gut.

Sollten Sie – aus welchen Gründen auch immer – das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden wollen, sprechen Sie doch bitte einfach zunächst einmal mit unserem Serviceteam.

Wir garantieren Ihnen an dieser Stelle, eine gemeinsame und einvernehmliche Lösung mit Ihnen zu finden. Und das ist dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch die wirtschaftlich ökonomischste Lösung. 

Werbe.Wert Verlagshaus GmbH

Geschäftsleitung

(Urteil LG Koblenz; Az.: 6 S 65/18).

Erneute Niederlage für den RA Radziwill – Landgericht Ansbach fällt klares Urteil.
Mandant verliert mehrere TSD Euro.

(Urteil LG Ansbach; Az.: 1 S 180/18).

Doch trotz der klaren Rechtslage, verstehen wir uns selbstverständlich als Service- und Dienstleistungsunternehmen.

Somit ist uns die Kundenzufriedenheit ein hohes Gut.

Sollten Sie – aus welchen Gründen auch immer – das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden wollen, sprechen Sie doch bitte einfach zunächst einmal mit unserem Serviceteam.

Wir garantieren Ihnen an dieser Stelle, eine gemeinsame und einvernehmliche Lösung mit Ihnen zu finden. Und das ist dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch die wirtschaftlich ökonomischste Lösung.