Die fragwürdige Akquise des Rechtsanwalts Radziwill im Lichte der Rechtsprechung des BGH (als höchste deutsche Gerichtsinstanz)

Mit einer zweifelhaften Akquise, möglicherweise selbst verfassten „Erfahrungsberichten“ und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ködert der Berliner Rechtsanwalt Radziwill „geschädigte Mandanten“ von Werbeverlagen.

Er suggeriert seinen Mandanten, die unterzeichneten Verträge seien nichtig und man könne in Bälde mit der Rückzahlung von bereits bezahlten Geldern rechnen. Dem ist natürlich nicht so.

Interessanterweise findet sich ausgerechnet über diesen Rechtsanwalt bei einer Internetrecherche unter:

https://abzockwarnung.wordpress.com/

ganz Erstaunliches.

In einer Vielzahl von bundesweiten Entscheidungen finden die „juristischen Einschätzungen“ des Anwalts Radziwill bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung:

  1. AG Steinfurth; Az.: 21 C 801/15 vom 20.01.2016.
  2. AG Landau (Pfalz); Az.: 5 C 624/15 vom 03.02.2016.
  3. AG Olpe; Az.: 25 C 51/16 vom 23.03.2016.
  4. AG Aachen; Az.: 121 C 145/16 vom 22.08.2016.
  5. AG München; Az.: 161 C 23279/16 vom 09.01.2017.
  6. AG Schwäbisch Gmünd; :2 C 982/16 vom 07.02.2017.
  7. AG Duisburg – Hamborn; Az.: 8 C 128/17 vom 24.04.2017.
  8. AG Limburg; Az.: 4 C 653/17 vom 24.08.2017.
  9. AG Ravensburg; : 10 C 363/17 vom 11.10.2017.
  10. AG Kellheim; Az: 2 C 736/17 vom 23.03.2018.
  11. AG Warburg; Az: 1 C 238,17 vom 30.01.2018.

Zu den „essentialia negotii“ – also den „wesentlichen Vertragsbestandteilen“, die für die Wirksamkeit eines Vertrages entscheidend sind gilt nicht der Werbeerfolg, sondern das Abdrucken der Anzeige in dem Printmedium.

Entscheidendes Kriterium kann nämlich nur sein, ob der Auftrag erfüllt ist, d.h. ob der Verlag seiner vertraglichen Pflicht – nämlich gedruckt und verteilt zu haben – nachgekommen ist.

Diesen Auftrag erfüllt die Werbe.Wert Verlagshaus GmbH seit jeher mit höchster Sorgfalt und Professionalität.

In diesem Sinne hat auch das Landgericht Dessau – Roßlau ein Urteil erlassen.

Der von der Beklagten (Verlag) geschuldete werksvertragliche Erfolg liegt in der fehlerfreien Veröffentlichung der vom Besteller nach Form und Inhalt festgelegten Anzeige, und zwar in einer bei Vertragsabschluß anzunehmenden Auflagenstärke. (Urteil LG Dessau-Roßlau vom 19.05.2017)

Nunmehr hat sich sogar der Bundesgerichtshof (BGH) als höchste Gerichtsinstanz Deutschlands der Problematik in aller Deutlichkeit angenommen.

Dort wurde entschieden:

Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Platzierung einer Werbeanzeige gerichteten Vertrages. Ihr Fehlen führt daher nicht dazu, dass ein solcher Vertrag als unwirksam anzusehen wäre.

Der Vertrag über die Schaltung einer Werbeanzeige in einem Printmedium ist darauf gerichtet, eine bestimmte Werbemaßnahme in der im Vertrag festgelegten Form dem potentiellen Kundenkreis zur Kenntnis zu bringen. Darin besteht der vom Unternehmer zu erbringende Werkerfolg.

(BGH – VII. Zivilsenat, Urteil vom 22.03.2018 – VII ZR 72/17).

Die Werbe.Wert Verlagshaus GmbH kann Ihnen abschließend ausdrücklich versichern, dass in den vergangenen Jahren noch niemals eine Gebührenrechnung des Herrn Radziwill beglichen wurde und dies auch niemals geschehen wird. Die teils mehrere hundert Euro teure Honorarrechnung bezahlt stets der Mandant des Herrn Radziwill. Ebenso hat die Werbe.Wert Verlagshaus GmbH bis zum heutigen Tag noch nicht einen einzigen Rechnungsbetrag, resultierend aus einem geschlossenen Anzeigenauftrag, zurückerstattet oder zurückerstatten müssen.

Eine empfindliche Niederlage musste nun der Rechtsanwalt Radziwill vor dem Landgericht Koblenz hinnehmen.

Dort wurden seine „juristischen Einschätzungen“ vollumfänglich abgewiesen. Die gesamten Kosten trägt sein Mandant (ca. € 5.000,00).

So führt das LG Koblenz u.a. in seiner Entscheidung aus (in Anlehnung an die o.g. BGH Entscheidung);

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren und wirksam.

Der Vertragsinhalt ist dann hinreichend bestimmt, wenn die Vertragserklärungen Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers enthalten. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Kläger (Kunde / Besteller) hatte vor Unterzeichnung die Möglichkeit, die Werbeintensität abzuschätzen und bei der Ausführung des Vertrages auch zu beeinflussen. Es ist für den Kunden, der die Auftragsbestätigung vor Unterzeichnung liest, auch abschätzbar, ob er bereit ist, den vereinbarten Betrag für die von der Beklagten geschuldete Werbeleistung zu entrichten.

(Urteil LG Koblenz; Az.: 6 S 65/18).


Erneute Niederlage für den RA Radziwill – Landgericht Ansbach fällt klares Urteil.
Mandant verliert mehrere TSD Euro.

(Urteil LG Ansbach; Az.: 1 S 180/18).


Doch trotz der klaren Rechtslage, verstehen wir uns selbstverständlich als Service- und Dienstleistungsunternehmen.

Somit ist uns die Kundenzufriedenheit ein hohes Gut.

Sollten Sie – aus welchen Gründen auch immer – das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden wollen, sprechen Sie doch bitte einfach zunächst einmal mit unserem Serviceteam.

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